Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Februar 2026 – WMD Cars GmbH (Werkstatt- & Teilehandel)
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsdefinitionen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der WMD Cars GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) über Werkstattdienstleistungen, Reparaturen, Wartungsarbeiten sowie den Verkauf von Ersatzteilen.
(2) „Verbraucher“ im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). „Unternehmer“ ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
§ 2 Auftragserteilung und Diagnostic Authority
(1) In dem Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
(2) Diagnostic Authority: Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Fehlersuche und Fehlerdiagnose eine eigenständige, komplexe Dienstleistung darstellt. Der Auftrag zur Durchführung einer Diagnose gilt als rechtlich eigenständiger Werkvertrag, der auch dann vollständig zu vergüten ist, wenn im Anschluss keine Reparatur beauftragt wird oder eine Reparatur aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht durchgeführt werden kann.
(3) Kostenvoranschläge sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, kostenpflichtig. Wird im Anschluss an den Kostenvoranschlag ein Reparaturauftrag erteilt, so werden die Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Reparaturrechnung verrechnet.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
(2) Die Preise für die Instandsetzungsarbeiten richten sich nach den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Verrechnungssätzen des Auftragnehmers. Material wird zu den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet.
(3) Die Endsumme ist mit der Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung der Rechnung sofort zur Zahlung in bar oder per EC-Karte fällig. Eine Herausgabe des Fahrzeugs erfolgt grundsätzlich nur gegen vollständige Bezahlung.
(4) Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
§ 4 Fertigstellung und Verzug
(1) Hält der Auftragnehmer einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin um mehr als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für die Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeugs zu erstatten.
(2) Höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare Betriebsstörungen beim Auftragnehmer oder dessen Vorlieferanten verlängern die Ausführungsfrist entsprechend.
§ 5 Abnahme und fiktive Abnahme
(1) Die Abnahme des Auftragsgegenstandes erfolgt durch den Auftraggeber im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 3 Werktagen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme macht der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch (§ 640 Abs. 2 BGB).
(3) Fiktive Abnahme: Der Auftragsgegenstand gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber ihn nicht innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung abholt und der Auftragnehmer ihn bei Meldung der Fertigstellung auf diese Folge hingewiesen hat.
§ 6 Erweitertes Pfandrecht
(1) Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
(2) Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
§ 8 Sachmangelhaftung (Gewährleistung)
(1) Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Hiervon ausgenommen sind Neuteile bei Verträgen mit Verbrauchern, für die die gesetzliche Frist von zwei Jahren gilt.
(2) Bei Oldtimern, Youngtimern und Fahrzeugen mit einer Laufleistung von über 150.000 km wird die Haftung für Sachmängel an gebrauchten oder regenerierten Teilen, soweit gesetzlich zulässig, auf ein Jahr begrenzt bzw. bei Unternehmern ausgeschlossen.
(3) E-Mobility & Alternative Repair: Bei der Reparatur von Hochvolt-Batterieeinheiten (HV-Batterien), bei denen lediglich einzelne Module oder Zellen getauscht werden, bezieht sich die Gewährleistung ausschließlich auf die tatsächlich ausgetauschten Komponenten. Für die verbleibenden, nicht getauschten Zellen oder Module sowie für daraus resultierende Kettenreaktionen (z.B. Zell-Balancing-Fehler aufgrund gealterter Bestandszellen) wird keine Haftung übernommen.
§ 9 Haftung und Oldtimer-Klausel
(1) Der Auftragnehmer haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(2) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Oldtimer-Klausel (Materialermüdung): Aufgrund der Besonderheiten bei der Instandsetzung historischer Fahrzeuge (All-Era Competence) haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die durch altersbedingte Materialermüdung an angrenzenden oder mitbearbeiteten Bauteilen (z.B. brüchige Kabelbäume, poröse Dichtungen, spröde Kunststoffleitungen) entstehen, sofern diese Schäden trotz fachgerechter und sorgfältiger Arbeitsweise aufgrund des Zustands der Bausubstanz unvermeidlich waren.
§ 10 E-Mobility Lagerung und Gefahrgut
(1) Elektro- und Hybridfahrzeuge mit beschädigten oder potenziell instabilen HV-Speichern unterliegen besonderen Sicherheitsanforderungen bei der Lagerung.
(2) Wird ein solches Fahrzeug nach Fertigstellung oder nach Abbruch der Diagnose nicht innerhalb von 24 Stunden abgeholt, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine tägliche Lagergebühr für Gefahrgut-Stellplätze in Höhe von 45,00 € zzgl. MwSt. zu berechnen, um den erhöhten Überwachungs- und Brandschutzaufwand zu kompensieren.
§ 11 Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers (Amtsgericht Meppen / Landgericht Osnabrück).
Hinweis gemäß § 36 VSBG
Die WMD Cars GmbH wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.